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§ 5 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 5 Vorprüfung



(1) Der Militärische Abschirmdienst kann tatsächliche Anhaltspunkte darauf prüfen, ob sie den Verdacht einer Bestrebung oder einer Tätigkeit begründen (Vorprüfung).

(2) 1Die Dauer der Vorprüfung soll sechs Monate nicht überschreiten. 2Eine längere Vorprüfung muss von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes gebilligt werden.

(3) 1Ergibt die Vorprüfung, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, ist die Vorprüfung abzuschließen; personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen. 2Die Tatsache der Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokollierung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Vorprüfung zu löschen.



 

Zitierungen von § 5 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 12 MADGNeuRG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes," durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, ...