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§ 5 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

§ 5



Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.





 

Frühere Fassungen von § 5 MPhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
vom 30.09.2008 BGBl. I S. 1910

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MPhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MPhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MPhG
... 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910
Artikel 1 MPhGuaÄndG Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
... vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „die ...