§ 5 - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-7 Elektrizität und Gas
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§ 5 Netzanschluss



1Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Versorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. 2Er besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. 3Auf ein Druckregelgerät sind die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenanlage eingebaut ist.



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