§ 5 - Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)

Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-3 Kernenergie
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§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung



Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.



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