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§ 5 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 5 Freiwilliges Ausscheiden



Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 5 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PatAnwAPrV Beginn und Ende der Ausbildung
... als Ende der Ausbildung bestimmen, 2. mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5 , 3. mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung ...