Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (5. PflegeArbbV)

V. v. 20.04.2022 BAnz AT 26.04.2022 V1
Geltung ab 01.05.2022 bis 31.01.2024; FNA: 810-1-68-5 Arbeitsförderung

§ 5 Ausschlussfrist



Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

Anzeige