Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2022 aufgehoben
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§ 5 - Vierte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (4. PflegeArbbV)

V. v. 22.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V2
Geltung ab 01.05.2020 bis 30.04.2022; FNA: 810-1-68-4 Arbeitsförderung

§ 5 Ausschlussfrist



Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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