1Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist.
2Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind.
3Vorbehaltlich
§ 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen.
4Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.