§ 5 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)

§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2020 an

1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 387 Euro und 1.542 Euro monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 369 Euro und 1.483 Euro.



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