§ 5 Zuständige Behörde
1Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
interne Verweise
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