§ 5 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

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Zitierungen von § 5 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... zu unterrichten. (7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb". 1. In ... die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anteilserwerb  ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  § 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung § 5a Anteilserwerb § 6 ... zu unterrichten. (7) Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gilt § 5 entsprechend. § 21 Gewährleistungsermächtigung; ...


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