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§ 5 - Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV)
V. v. 14.04.2020 BGBl. I S. 799 (Nr. 18)
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 312-2-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
Geltung ab 21.04.2020; FNA: 312-2-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.
Zitierungen von § 5 StrafAktÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StrafAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrafAktÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StrafAktÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...
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