§ 5 Ausdruck
Das Ausdrucken einer elektronischen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Ausdrucken des Repräsentats.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung ... hinzuweisen." 3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5 . 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ... Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 8 wird ...
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