(1) 1Ärzte und Ärztinnen dürfen Leistungsberechtigte behandeln, wenn sich diese Ärzte und Ärztinnen in fortgeschrittener Weiterbildung befinden
- 1.
- zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
- 2.
- zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- 3.
- zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- 4.
- zum Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder zur Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin.
2Kinder und Jugendliche dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen behandelt werden.
3Erwachsene dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Personen behandelt werden.
4Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.
(5)
1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen dürfen keine komplexen Fälle behandeln.
2Ein Fall ist komplex, wenn die Kenntnisse der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen nicht für eine sachgerechte Behandlung ausreichen.
3Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Behandlung.
4Ob ein Fall komplex ist, entscheidet die Person, die von den in
§ 3 Absatz 1 und
§ 4 Absatz 1 genannten Personen über die längste Berufserfahrung verfügt.