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§ 5 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 285
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026; FNA: 605-1-12-9 Gemeindefinanzen
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§ 5 Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen



(1) 1Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2022 neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. 4Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) 1Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. 2Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.

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