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§ 5 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers



(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:

1.
für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,

2.
für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und

3.
für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.

(2) 1Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. 3Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 4§ 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind anzuwenden.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 5 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 UrhDaG Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
... gekennzeichnet sind (§ 11), wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen ...
§ 11 UrhDaG Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
... mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und 3. es dem Nutzer zu ... Wiedergabe hinzuweisen und 3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen. (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem ...
§ 12 UrhDaG Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit
... 9 bis 11 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die öffentliche Wiedergabe ...