(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über
- 1.
- die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
- 2.
- die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sonstige mit der Anlage verbundene Kosten.