§ 5 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 5 Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen haben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn tätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten

1.
der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,

2.
der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form geführt werden,

3.
der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und

4.
der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) 1Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Hierüber ist die Person zu belehren. 3Die Vorschriften über die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von Unterlagen entsprechend.

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Zitierungen von § 5 VDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 VDG Verordnungsermächtigung
... nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5 , 9 bis 18, 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 ...


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