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§ 5 - Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023)

V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 23
Geltung ab 01.02.2023 bis 31.12.2026; FNA: 860-3-44 Sozialgesetzbuch

§ 5 Fälligkeit des Mindestentgelts



(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

(2) 1Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt multipliziert mit vereinbarter regelmäßiger Wochenarbeitszeit multipliziert mit 4,348 berechnet, gilt Absatz 1 nicht für die Arbeitsstunden, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstanden sind, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. 2Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. 3Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen. 4Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.

 
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