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§ 5 - Vergabemindestentgeltverordnung 2019 (VergMindV 2019)

V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 364 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-40 Sozialgesetzbuch

§ 5 Fälligkeit des Mindestentgelts



(1) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

(2) 1Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. 2Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. 3Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.