§ 5 - Vertrauensdiensteverordnung (VDV)

V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114 (Nr. 5)
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht

§ 5 Anzeigen zu Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014



Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturerstellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.



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