Das
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und § 156 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 und 5" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die Vollstreckung" die Wörter „mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.
- 3.
- In § 45 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Wohnungseigentümer" gestrichen.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256