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Artikel 5 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 GewStG § 8

In § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe „100.000 Euro" durch die Angabe „200.000 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 14 WEMoG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten ...