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§ 5a - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 5a Dörfliche Wohngebiete



(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. 2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

3.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

4.
nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,

5.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,

6.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

7.
sonstige Gewerbebetriebe,

8.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

2.
Gartenbaubetriebe,

3.
Tankstellen.



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Frühere Fassungen von § 5a BauNVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2021Artikel 2 Baulandmobilisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauNVO Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (vom 23.06.2021)
... festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas ... 10 und 11 getroffen werden. (4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet ... kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ... werden, daß alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, 1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder  ... gewahrt bleibt. (7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des ... oder 3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des ... (10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen ...
§ 11 BauNVO Sonstige Sondergebiete (vom 07.07.2023)
... solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die ...
§ 13a BauNVO Ferienwohnungen (vom 23.06.2021)
... 2 oder zu den Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 5a Absatz 2 Nummer 7 , § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Nummer 3. ... nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 5a Absatz 2 Nummer 6 , § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder zu ...
§ 14 BauNVO Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (vom 07.07.2023)
... Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, ... oder ausgeschlossen werden. (1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit ... Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 245d BauGB Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (vom 23.06.2021)
... § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz ...
§ 246 BauGB Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte (vom 07.07.2023)
... 36 gilt entsprechend. (11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... zur Mobilisierung von Bauland (1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz ...
Artikel 2 BauMobG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Dörfliche Wohngebiete". b) In der Angabe zu § 17 wird das Wort ... Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Dörfliche Wohngebiete (1) ... 7 bis 12. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Dörfliche Wohngebiete (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der ... 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 Nummer 6," die Wörter „ § 5a Absatz 2 Nummer 7 ," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 ... 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 Nummer 5," die Wörter „ § 5a Absatz 2 Nummer 6 ," eingefügt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach ... Absatz 1a eingefügt: „(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit ...
Artikel 3 BauMobG Änderung der Planzeichenverordnung
... wird folgende Nummer 1.2.2. eingefügt: „1.2.2. Dörfliche Wohngebiete ( § 5a BauNVO ) ". 2. ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für ...