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§ 5a - Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem
(1) 1Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. 2Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. 3Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(2) 1Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. 2Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. 3Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. 4Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.
(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 3. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 m.W.v. 9. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 5a Lkw-MautV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 09.12.2025 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung vom 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a Lkw-MautV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a Lkw-MautV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Lkw-MautV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 03.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 306
Artikel 1 3. Lkw-MautV-ÄndV Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
... Mauterhebungssystem" eingefügt. 2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: „§ 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem (1) ... 2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: „ § 5a Teilautomatisches Mauterhebungssystem (1) Die Teilnahme an dem teilautomatischen ...
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