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§ 5a - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 5a SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (05.03.2020) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
aktuell | vor 01.01.2020 (05.03.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SAZV Mehrarbeit (vom 01.01.2020)
... auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus. (4) Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende ... Stellen versetzt oder kommandiert sind." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten ... 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung ... Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 5 Absatz 5" die Wörter „oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 7. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft." 8. Folgende Anlage wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 5 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5a wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5a wird ...
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