§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
Eine Genehmigung nach
§ 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in
Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung ... a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe". b) Die Angabe zu § 39 wird ... die Bezugsmasse die Masse der Flüssigkeit." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe ... 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 ... Teil F wird angefügt: „Teil F: Genehmigungsfrei nach § 5a ist der Zusatz von Kalium-40 als natürlich vorkommendes Radionuklid zu Stoffen nach § 2 ...
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