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§ 5a - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 5a Irreführung durch Unterlassen



(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie

3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie

2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) 1Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 2Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. 3Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.





 

Frühere Fassungen von § 5a UWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
aktuell vorher 10.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a UWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b UWG Wesentliche Informationen (vom 28.05.2022)
... abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. alle wesentlichen ... tatsächlich genutzt oder erworben haben. (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen ...
§ 5c UWG Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen (vom 28.05.2022)
... wird, 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
Artikel 1 1. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
...  d) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Irreführung durch Unterlassen (1) Bei ... 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Irreführung durch Unterlassen (1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer ... werde entsprochen; 5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er ... nachzuweisen; 6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine ...

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
...  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt: „§ 5a ... 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt: „§ 5a Irreführung durch Unterlassen (1) ... 3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt: „ § 5a Irreführung durch Unterlassen (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher ... abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: 1. alle ... tatsächlich genutzt oder erworben haben. (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen ... 3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder 4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 5 VerbrRRLUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Endpreis" durch das Wort „Gesamtpreis" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte." ersetzt. 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...