§ 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration
(2)
1Leistungsberechtigte nach Absatz 1, die sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend
§ 1a Absatz 1.
2§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend.
3Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von
§ 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.
4Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.
(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten verarbeiten, einschließlich Angaben
- 1.
- zu Sprachkenntnissen und
- 2.
- zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
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interne Verweise§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024) ... 1. An die Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistungen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungsberechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Absatz 1 Satz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 4 InteG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ... wahrgenommen haben." 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 7" durch die Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7" ersetzt. ... anzuwenden" ersetzt. 4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des ... die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind. § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration (1) Die nach diesem Gesetz zuständige ...
Artikel 8 InteG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2021) ... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 4 Nummer 4 tritt § 5b des Asylbewerberleistungsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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