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§ 60 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 60 Sicherstellung



(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,

1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder

2.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um

a)
sich zu töten oder zu verletzen,

b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)
fremde Sachen zu beschädigen oder

d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 60 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 BKAG Durchsuchung von Personen
...  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 ...
§ 61 BKAG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
...  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ...