§ 60 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 60


§ 60 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Organe der Handwerksinnung sind

1.
die Innungsversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Ausschüsse.

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Zitierungen von § 60 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 HwO
... Auflösung des Landesinnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11, 2. §§ 60 , 61 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der ...
§ 89 HwO
... § 55 Abs. 2 Nr. 10, 2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über ...


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