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PflFAssAPrV
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§ 60
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
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§ 60 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen nach § 26 des Pflegefachassistenzgesetzes
Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung
§ 59
←
→
§ 61
§ 60 Bescheinigung
§ 60 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Eignungsprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 8
zu verwenden.
§ 59
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→
§ 61
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Zitierungen von
§ 60 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 8 PflFAssAPrV (§ 60 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
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