Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 60 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 60 Bescheinigung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Eignungsprüfung absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 8 zu verwenden.

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Zitierungen von § 60 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 PflFAssAPrV (§ 60 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


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