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§ 60 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 60 Konzernlagebericht



In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen:

1.
Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.



 

Zitierungen von § 60 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder 4. entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt. ...