§ 60 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 60 Ermächtigung


§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:

1.
die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,

2.
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,

3.
die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,

4.
die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,

5.
die Berechnung der Steuer,

6.
die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und

7.
die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.

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Zitierungen von § 60 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900


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