§ 60 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte


§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. 2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

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Zitierungen von § 60 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SGleiG Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
... wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. (2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 62 SGleiG Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
... bestellen. Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend. (2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61. (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 ...


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