Artikel 60 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 60 Überprüfung der Auswirkungen von Artikel 15



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach dem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttreten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben.



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