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§ 60c - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte



(1) 1Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. 2Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

(2) 1Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. 2Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) 1Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. 2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 60c Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 9 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60c Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60c GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60b GewO Volksfest
... 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt. (3) ...
§ 60d GewO Verhinderung der Gewerbeausübung
... und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf ...
§ 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
... im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
... 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Absatz 7 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 ... § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 , die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder ... eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 9. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,  ... mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig ... der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. (4) Die Ordnungswidrigkeit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schausteller-Ausnahmeverordnung (SchauAusnV)
V. v. 19.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V2
§ 1 SchauAusnV
... § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich ...

Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)
V. v. 17.12.1984 BGBl. I S. 1598; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
§ 2 SchauHV Vorzeigen der Versicherungsunterlagen (vom 18.03.2010)
... Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
...  6. § 145 Abs. 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt." 11. § 60c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... ändern: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c ... 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht ... d) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt: „11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt." 14. § ...