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§ 61 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung



Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.

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