§ 61 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften



1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.



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