(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Anhang StVZO (vom 03.07.2021) ... geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). § 61 Absatz 1 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/32/EWG des Rates ... der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16). § 61 Absatz 3 Anhang (ohne Anlagen) der Richtlinie 93/31/EWG des Rates ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199