1Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des §
66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
2Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sachverhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche Maßnahmen nach §
68 veranlasst sind.
3Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen.
4Wenn Berufsangehörige, die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.
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G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... anzuwenden". c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. 52. § 61a wird wie folgt gefasst: „§ 61a Zuständigkeit Für die ... und 2 wird aufgehoben. 52. § 61a wird wie folgt gefasst: „§ 61a Zuständigkeit Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des § 66a die ... Tatsachen der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beigefügt werden. (2) ... befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass und vor ... Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 66c berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzuführen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Ermittlungen der ... 1 und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Tätigkeitsfeld des Mitglieds verschiedene Beiträge vorsehen." 44. § 61a wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sie ... und ohne besonderen Anlass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich ... 8 und 9 und stichprobenartig ohne besonderen Anlass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann an Ermittlungen ... Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlangen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn ... auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ...
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102