(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.
(2) 1Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. 2Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498