Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 62 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 62 Auszahlung, Geldleistungen




(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.



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