Start
>
Inhalt SEG
>
§ 62
Updates
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 62 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021
BGBl. I S. 3932
, 3933 (
Nr. 60
)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe
Artikel 90
; FNA: 53-11
Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
2 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 44 Vorschriften zitiert
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 61
←
→
§ 63
§ 62 Auszahlung, Geldleistungen
(1) In Ergänzung zu
§ 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gilt
§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.
§ 61
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 63
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in SEG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/62_SEG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Updates
|
Web-Widget
|
RSS-Feed