1Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2025/40 muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden.
2Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.