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§ 62 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung



(1) 1Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. 2Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.

(2) 1Bei Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bundesanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1.
sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht erfüllen oder

2.
sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen.

2Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.

(3) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verwarnen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.



 

Zitierungen von § 62 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf Große Wertpapierinstitute keine ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2 , der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und ...
§ 18 WpIG Versagung der Erlaubnis
... Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG )   29.2.1 Verlangen auf Abberufung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG )   15.2.1 Verlangen auf Abberufung 5.000  ...