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§ 63 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 63 Ordnung der Hochschule zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren
Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.
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