1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (
§§ 32,
34,
36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt
§ 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 03.07.2021) ... Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63 , ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282