(1) Sofern die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/61/EU Leitlinien und Empfehlungen herausgibt, um einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften zu schaffen, unternimmt die Bundesanstalt alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. 2Wenn sie der Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mit.
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 31 bis 31b, 31d und 33 bis 34a" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84" ersetzt. b) ... 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. bb) Nach Satz 2 ... 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird ...