Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 64 - Vergabeverordnung (VgV)

Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
| |

§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen



Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.





 

Frühere Fassungen von § 64 VgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 9 ÖffAVBG Änderung der Vergabeverordnung
... 1 wird die Angabe „darf" durch die Angabe „soll" ersetzt. 22. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Vergabe von ... durch die Angabe „soll" ersetzt. 22. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: „§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere ... ersetzt. 22. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt: „ § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1a 2. BuchPrGÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen ...