§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
1Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts- und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfahren sind die in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen berechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu bitten.
2Nichtkammerangehörige sind nicht zur Auskunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
Frühere Fassungen von § 64 WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben. 57. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ... 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für ... 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen ... der Qualitätskontrolle (§§ 57a bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die Verschwiegenheitspflicht nach § 64 , die Verschwiegenheitspflicht der Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer ... sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmigung erteilt das Bundesministerium für ... auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vorschriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Gründen" ersetzt. 7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 64 " durch die Angabe „§ 59c" ersetzt. 8. In § 50 Satz 1 werden ... § 57b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 64 Abs. 2" durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) ... „§ 59c Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 64 Abs. 1" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... „§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend." 16. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 Auskünfte von ... 5 gilt entsprechend." 16. § 64 wird wie folgt gefasst: „ § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen Zur Durchführung von Ermittlungen ... (EU) Nr. 537/2014." 17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und ... wird die Angabe „§ 64 gilt" durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten" ersetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung" die Wörter „nach ... „gegen jedermann" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 64 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4" ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
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